Honorar

Zeithonorar

Das anwaltliche Honorar können wir im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung individuell vereinbaren. In diesem Fall wird ein Stundenhonorar, welches sich auch nach Ihrem finanziellen Rahmen sowie der Bedeutung der Angelegenheit richtet, zugrundegelegt. Meinen Arbeitsaufwand halte ich für Sie nachprüfbar in einem Zeiterfassungsblatt fest.

Pauschalhonorar

Wenn Sie meinen juristischen Beistand ausschließlich als anwaltliche Vertretung vor einer Schlichtungsstelle oder einer Gutachterkommission wünschen, können wir ein Pauschalhonorar vereinbaren.

Honorar nach Gegenstandswert

Wenn keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, richtet sich das anwaltliche Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses beinhaltet u.a. Wertvorschriften und eine Gebührentabelle. Die Höhe der Gebühren einer Angelegenheit richtet sich nach dem Gegenstandswert, § 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung.

Der Gegenstandswert einer Angelegenheit kann bei der ersten Besprechung oft nur vorläufig bestimmt werden, da die Höhe des Schmerzensgeldes, die Berechnung von Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden oder etwa von Unterhaltsansprüchen etc. erst nach vollständiger Sachverhaltsermittlung möglich ist.

Um Ihnen eine erste Einschätzung der evtl. entstehenden Geschäftsgebühr zu ermöglichen, habe ich nachfolgende (nicht abschließende) Tabelle für Sie vorbereitet.

Geschäftsgebühr ohne MwSt.

Die Geschäftsgebühr bestimmt sich nach der Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG). Bei dem Ansatz der 2,5-fachen Gebühr handelt es sich um die Höchstgebühr.

Auslagen und Umsatzsteuer
Neben den Honoraren entstehen weitere Auslagen, insbesondere für Reisekosten und Ablichtungen. Hinzuzusetzen ist die jeweils gültige Umsatzsteuer.